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Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Die sogenannte „Zulassungsbescheinigung“ wurde im Jahr 2005 europaweit eingeführt. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 hat den deutschen Fahrzeugschein abgelöst, Teil 2 ersetzt seither den deutschen Fahrzeugbrief. Benötigt wird das Dokument für die Zulassung von Kfz im Straßenverkehr.

Die neue Zulassungsbescheinigung wird allgemein als fälschungssicherer im Vergleich zu den alten Dokumenten eingestuft. Da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-weit eingeführtes Dokument handelt, wurden zudem alle Datenfelder vereinheitlicht und die Lesbarkeit vereinfacht. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 liefert darüber hinaus mehr Informationen als ihr Vorgänger, der Fahrzeugschein.

Als nachteilig wird von vielen Autohaltern empfunden, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 maximal zwei Halter (der vorherige und der aktuelle) eingetragen werden können. Beim Gebrauchtwagenkauf ist es auf diese Weise schwerer zu ermitteln, wie viele Halter ein Fahrzeug hatte. Diese Angabe ist u.a. für die Ermittlung des Verkaufspreises wichtig. Ein häufig genannter Kritikpunkt ist die Tatsache, dass in der neuen Zulassungsbescheinigung nur noch eine zulässige Reifengröße aufgeführt wird.

Weiternutzung von Fahrzeugschein & -Brief

Grundsätzlich kann der alte Fahrzeugbrief sowie der Fahrzeugschein weitergenutzt werden. Fahrzeughalter sind nicht zum Umtausch verpflichtet. Allerdings dürfen alte und neue Dokumente nicht miteinander kombiniert werden. So ist es nicht möglich, einen Fahrzeugschein und eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 gleichzeitig zu verwenden.

Zulassungsbescheinigung Teil 1

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 unterscheidet sich vom Fahrzeugschein dadurch, dass im neueren Dokument nur noch eine Reifengröße hinterlegt wird. Für Abweichungen vom Serienzustand steht ein eigenes Feld zur Verfügung. Bei Platzmangel heftet die Zulassungsbehörde ein Beiblatt mit den zusätzlichen Angaben in die Zulassungsbescheinigung.

Achtung:Mitführen von Teil 1 ist Pflicht

Der Fahrer muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 immer mit sich führen, wenn er ein Kraftfahrzeug führt. Ist das Dokument bei einer Polizeikontrolle nicht vorhanden, wird das nach § 48 Nr. 5 FVZ als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Eine Kopie gilt NICHT als gültiger Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil 1.

Zulassungsbescheinigung Teil 2

Im Unterschied zum Fahrzeugbrief sind die vorherigen Halter aus Datenschutzgründen bis auf den letzten nicht mehr namentlich im Dokument vermerkt. Stattdessen finden Sie dort den Tag der Erstzulassung sowie die Anzahl der Halter.

Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 sollte nicht im Fahrzeug mitgeführt noch dort aufbewahrt werden. Denn sie ist ein Eigentumsnachweis. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil 2 gestohlen, lehnen manche Versicherer den Ersatz sogar ab.

Eine Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und Teil 2) können sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. In größeren Städten kann die Zulassungsbescheinigung I (z.B. in Berlin) auch in den zuständigen Bezirksämtern beantragt werden.

Benötigte Unterlagen:

  • Bescheinigung über die HU/AU
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung (Original-Kaufvertrag oder Original-Rechnung)
  • Nachweis der EG-Typgenehmigung im Original (Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung)

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